Immobilienrecht

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Immobilienrecht A - Z

Einigung über die Übertragung des Grundstücks zwischen Käufer und Verkäufer, §§ 873, 925 BGB. Die Auflassung ist Bestandteil der Übereignung des Grundstücks.

Als sachenrechtliche Einigung über den Eigentumswechsel ist sie rechtlich unabhängig von der vertraglichen Einigung über den Verkauf. Die Auflassung muss grundsätzlich vor einem Notar erfolgen (§ 925 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Anders als das Eigentum ergibt sich aus dem Besitz keine rechtliche Zuordnung, sondern lediglich eine tatsächliche Beziehung zwischen dem Besitzer und der Sache. Eigentümer ist, wem die Sache gehört, Besitzer grundsätzlich derjenige, der die Sache innehat.

Unter einer dauernden Last ist eine regelmäßig wiederkehrende Leistung zu verstehen, die ein Pflichtiger für längere Zeit dem Berechtigten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen hat, z.B. Kauf eines Grundstücks gegen monatliche Rentenzahlung.

Eine Dienstbarkeit ist ein dingliches Nutzungsrecht: also ein Nutzungsrecht an einem Ding, einer Sache. Das Recht des Eigentümers an der Sache wird durch das Nutzungsrecht eingeschränkt. Die Dienstbarkeit beinhaltet in der Regel das Recht, dass der Eigentümer die Benutzung durch den Berechtigten zu dulden hat.

Grunddienstbarkeit (§§ 1018 - 1029 BGB): Fahrtrecht, Wegerecht, Leitungsrecht

Nießbrauch (§§ 1030 - 1089 BGB): Recht eines anderen, alle Nutzungen aus der Sache zu ziehen.

Eigentum ist das umfassendste dingliche Recht. Grundsätzlich berechtigt das Eigentum als unbeschränktes Herrschaftsrecht über eine Sache den Eigentümer dazu, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, z.B. durch Übereignung, Belastung u.a. und andere von jeglicher Einwirkung auszuschließen.

Es werden im Wesentlichen drei Formen des Eigentums unterschieden: Alleineigentum; Miteigentum; Gesamthandseigentum.

Nichteinhaltung der für einen Vertrag oder sonstige rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form. Per Gesetz oder Vertrag kann jedoch zwingend eine bestimmte Form vorgeschrieben sein, z.B.: notariell beurkundeter Kaufvertrag über ein Grundstück Ein Rechtsgeschäft, welches einem Formerfordernis nicht genügt, ist unwirksam (nichtig). Die Erklärung gilt als nicht abgegeben. Das bestimmt § 125 des BGB.

Die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass aus ihm eine bestimmte Geldsumme zu zahlen ist bzw. gesichert wird. Das Grundstück haftet für einen Geldbetrag. Es wird nicht der Grundstückseigentümer, sondern das Grundstück belastet. Der Bestand der Grundschuld hängt nicht von dem Bestand der gesicherten Forderung ab. Die Grundschuld besteht also neben der zu sichernde Forderung.

Die Grundschuld entsteht durch Einigung zwischen den Parteien (in der Regel Bank und Käufer/Darlehensnehmer) und Eintragung in das Grundbuch. Die Eintragung erfolgt in Abteilung III des Grundbuchs. Neben dem eigentlichen Betrag werden in der Regel auch Zinsen und Nebenforderungen eingetragen.

Die Hypothek dient der Sicherung von Forderungen. Mit einer Hypothek wird ein Grundstück belastet. Dazu wird eine bestimmte Geldsumme, die aus einer Forderung besteht, aus dem Grundstück gezahlt bzw. durch das Grundstück besichert. Das wird als Belastung des Grundstücks bezeichnet. Die Zahlung erfolgt an denjenigen, der aus der Forderung berechtigt ist. Im Unterschied zur Grundschuld besteht die Hypothek nur in Höhe der zu sichernden Forderung und hängt in ihrem Bestand von der Forderung ab. Die Geldforderung muss bestimmt sein. Die Forderung kann zukünftig sein oder von einer Bedingung abhängen.

Eine Hypothek entsteht durch Einigung zwischen dem Forderungsgläubiger und dem Grundstückseigentümer und Eintragung im Grundbuch. Die Eintragung der Hypothek muss enthalten: den Namen des Gläubigers, den Betrag der Forderung, die Zinsen.

Unterfall des Finanzierungsleasings, bei dem es um die Nutzung von bebauten oder unbebauten Grundstücken zu gewerblichen Zwecken geht. Als Leasinggeber fungieren dabei in der Regel Banken. Der gewerblichen Leasingnehmer kommt zu Gute, dass er den Immobilienerwerb nicht selbst vornehmen muss und die Leasingraten steuerlich geltend machen kann.

Zu unterscheiden sind drei Basisvarianten:

  • Neubauleasing:
    Der Leasinggeber erwirbt ein unbebautes Grundstück von einem fremden Dritten oder vom zukünftigen Leasingnehmer und errichtet darauf ein Gebäude. Anschließend wird die Immobilie langfristig dem Leasingnehmer vermietet.
  • Buy-and-lease:
    Der Leasinggeber erwirbt ein fertiges Objekt von einem fremden Dritten und vermietet es langfristig an den Leasingnehmer.
  • Sale-and-lease-back:
    Ein vom Leasinggeber schon genutztes Objekt wird an den Leasinggeber verkauft und dann von vorherigen Eigentümer langfristig zurückgemietet.

Vertragliche Vereinbarung, durch die der Kreditgeber gegen das Risiko geschützt werden soll, dass der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen aus einem Kreditvertrag nicht nachkommt. Sie dient der Sicherung - nicht der Befriedigung - des Kreditgebers.

Es werden zwei Arten von Schuldsicherungen unterschieden:

  • persönliche Sicherheiten:
    Bürgschaft, Schuldbeitritt, befreiende Schuldübernahme, Erfüllungsübernahme
  • dingliche Sicherheiten (Sachsicherheiten):
    Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht

Unter einer Leibrente ist ein Recht zu verstehen, das für die Lebenszeit eines Menschen eingeräumt wird. Der Berechtigten der Leibrente erhält lebenslang, fortlaufend wiederkehrend, gleichmäßige Leistungen in Geld.

Unter einer Mezzanine-Finanzierung versteht man eine Zwischenform von Eigen- und Fremdkapital. Darunter fallen unter anderem Verkäuferdarlehen und nachrangige Darlehen.

Oftmals werden diese Finanzierungsinstrumente daher auch als hybride Finanzierungsformen bezeichnet. Mezzanine-Kapital ist also keine eigenständige Finanzierungsform, sondern setzt sich aus bereits bekannten Finanzierungsinstrumenten zusammen.

Nachrangdarlehen sind eine bestimmte Darlehensform, bei deren Beantragung keine Sicherheiten benötigt werden. Im Falle einer Insolvenz werden diese Darlehensgeber nachrangig befriedigt, das heißt erst nachdem den Forderungen aller anderen Kreditgeber entsprochen wurde. Dadurch sind die Zinsen für ein Nachrangdarlehen in der Regel höher als für einen Bankkredit.

Kosten der Wiederherstellung einer beschädigten Sache. Grundsätzlich kann ein Geschädigter, dem ein Schadensersatzanspruch zusteht, bei Beschädigung einer Sache statt der Wiederherstellung in Natura den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Dabei kann er wählen, ob er

  • die Sache reparieren lässt und die Kosten hierfür geltend macht oder
  • keine Reparatur vornimmt und die Kosten geltend macht, die für eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes notwendig wären (fiktive Reparaturkosten).

Der Sachdarlehensvertrag ist neben dem Gelddarlehen eine Form des Darlehensvertrages. Der Sachdarlehensvertrag verpflichtet den Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer eine Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts (Zins) sowie zur Rückerstattung einer gleichartigen Sache verpflichtet. Zur Abgrenzung des Sachdarlehens von der Leihe und vom Mietvertrag ist darauf abzustellen, ob die überlassene Sache zurückgegeben werden soll (dann Leihe oder Mietvertrag) oder ob andere Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren sind (dann Sachdarlehen).

Tilgung bezeichnet die regelmäßige Abzahlung einer langfristigen Schuld in Form von Teilbeträgen. Es ist wichtig, die Höhe und die Fälligkeitstermine der Tilgungsraten bei der Finanzplanung durch Aufstellung eines Tilgungsplans zu berücksichtigen, z.B. 1% Tilgung bei Baudarlehen.

Die Versicherungssumme einer Schadensversicherung ist geringer als der tatsächliche Wert des versicherten Gutes. Bei einer Unterversicherung fehlt es im Schadensfalle an einem vollständigen Versicherungsschutz. Eine Unterversicherung tritt häufig dadurch ein, dass der Wert des versicherten Gegenstandes während des Versicherungsverlaufes steigt, z. B. der Wert der versicherten Immobilie.

Beispiel: Wer im Hausrat Gegenstände für insgesamt 100.000 Euro, aber nur eine Summe von 80.000 Euro versichert, erhält im Schadenfall nur 80 Prozent der tatsächlich angefallenen Kosten.

Neben der Zwangsverwaltung und der Zwangshypothek, eine Form der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück. Der gerichtliche Beschluss der Zwangsversteigerung bewirkt die Beschlagnahme des Grundstücks (§ 20 ZVG). Der Umfang der Beschlagnahme bestimmt den Gegenstand der Versteigerung (§ 55 ZVG) und damit das Eigentum, welches der Ersteher erwirbt. Im Versteigerungstermin wird das Grundstück versteigert. Es erhält derjenige den Zuschlag für das Grundstück, der das höchste Angebot abgegeben hat. Das Gebot muss jedoch mindestens bei der Hälfte des Grundstückswertes liegen. Durch den Zuschlag wird der Ersteher - anders als bei der Versteigerung beweglicher Sachen - gleichzeitig Eigentümer des Grundstücks. Der Versteigerungserlös wird in einem Verteilungstermin an die Gläubiger verteilt.

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